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Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführer/-innen
Kriterien und Statusfeststellung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH‑Geschäftsführern
Für GmbH-Geschäftsführer gibt es keine besonderen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Das Gesetz trifft in § 7 Abs. 1 SGB IV lediglich eine allgemeine Aussage: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Damit bleibt es vor allem der Rechtsprechung überlassen, Kriterien zur Einordnung von GmbH-Geschäftsführern zu definieren. Genau diese Kriterien haben sich in der letzten Zeit verschoben. Seit 2018 wirkt es so, als beurteile das Bundessozialgericht (BSG) den sozialversicherungsrechtlichen Status von Geschäftsführern nur noch danach, ob der Geschäftsführer die Rechtsmacht hat, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Eine solche Rechtsmacht soll sich dabei ausschließlich aus Anteilsbesitz und Satzungsbestimmungen ableiten können.
Selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit
Ob eine Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig einzustufen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung (= nichtselbstständige Arbeit) sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Eine selbstständige Tätigkeit ist wiederum vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit geprägt. Dies soll auch nach dem BSG ausdrücklich weiterhin für Geschäftsführer gelten (vgl. BSG Urteil vom 12.05.2020 – B 12 R 5/18 R). In der aktuellen Rechtsprechung werden jedoch unter Hinweis auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände sämtliche Umstände außerhalb der oben angesprochenen „Rechtsmacht“ in den Hintergrund gedrängt (vgl. BSG Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R).
Diese Entwicklung hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner jüngeren Rechtsprechung weiter bestätigt. Maßgeblich ist danach, ob dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung eine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft zukommt. Entscheidend sind hierbei die formalen Rechtsverhältnisse und nicht lediglich tatsächlich ausgeübte Einflussmöglichkeiten oder wirtschaftliche Interessen.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es deshalb grundsätzlich auf die im Gesellschaftsvertrag verankerten Rechte sowie die Beteiligungsverhältnisse an. Rein schuldrechtliche Vereinbarungen oder faktische Machtstellungen können eine fehlende gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht nicht ersetzen. (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R)
Kapitalbeteiligung
Die Weisungsunabhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers lässt sich vor allem anhand der Kapitalbeteiligung einschätzen. Dies ist das mit Abstand wichtigste Kriterium. Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter (Inhaber von mehr als 50% der Gesellschaftsanteile), der sich Weisungen faktisch selbst geben kann, so ist dieser regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig.
Ausnahmsweise kann auch schon eine geringere Kapitalbeteiligung eines Minderheitsgesellschafters ausreichen. Nach dem BSG ist dies möglich, wenn der geschäftsführende Gesellschafter über eine im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Sperrminorität verfügt, die sich darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern (so genannte „umfassende Sperrminorität“). Dies muss allerdings ausdrücklich geregelt werden, da ansonsten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse gelten. Nach der neueren Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Geschäftsführer lediglich wirtschaftlich wie ein Mitunternehmer beteiligt ist oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, ob die erforderliche Sperrminorität oder Beherrschungsstellung gesellschaftsvertraglich abgesichert ist und sich unmittelbar aus der gesellschaftsrechtlichen Rechtsstellung ergibt.
Erwerbsoptionen, Anwartschaften auf Geschäftsanteile oder sonstige schuldrechtliche Ansprüche begründen grundsätzlich keine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmacht.
Besitzt ein Geschäftsführer Anteile an einer Muttergesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin der operativen GmbH ist, kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer auf Ebene der Muttergesellschaft die erforderliche gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht besitzt, um auf Entscheidungen der Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss zu nehmen.
Allein die Beteiligung an einer Muttergesellschaft reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Vielmehr muss die Beteiligung auch auf Ebene der Muttergesellschaft eine Beherrschung oder zumindest eine umfassende Sperrminorität vermitteln. Fehlt eine solche Rechtsmacht, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2024 – B 12 KR 1/22 R).
Fremdgeschäftsführer werden nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig als abhängig beschäftigt eingestuft.
Als selbständig werden beherrschende Gesellschafter auch dann angesehen, wenn sie nicht als Geschäftsführer, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis für die GmbH tätig sind (z.B. als einfacher Arbeitnehmer). Hier steht der Gesellschafter zwar formal in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder muss jedenfalls Weisungen vom Geschäftsführer entgegennehmen. Diese Abhängigkeit kann er aber aufgrund seiner beherrschenden Gesellschafterstellung jederzeit beenden oder ändern, so dass er als selbständig anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Feststellung der Versicherungspflicht von Geschäftsführern einer GmbH & Co KG gelten keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Versicherungspflicht. Die Kommanditistenstellung eines Fremdgeschäftsführers in einer Einheits-GmbH & Co KG räumt diesem grundsätzlich keine für die Befreiung der Sozialversicherungspflicht nötige Rechtsmacht bezüglich der Komplementär-GmbH ein. Daran ändert sich auch nichts, wenn im schuldrechtlichen Geschäftsführervertrag jede Art von Weisungsunterworfenheit ausgeschlossen wird.
Eine andere Bewertung ist nur möglich, wenn die GmbH & Co. KG - und darüber mittelbar der Fremdgeschäftsführer-Kommanditist - als Gesellschafterin an der Komplementär-GmbH beteiligt ist oder abweichend der dispositiven gesetzlichen Regelung ein Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG vereinbart wurde.
Fachkenntnisse und familiäre Beziehungen
Handelt eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer aufgrund einer engen familiären Beziehung oder aufgrund eines Übermaßes an Fachkenntnissen faktisch wie ein Alleininhaber, so reicht dies nach neuer Rechtsprechung noch nicht für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aus. Die bisher als „Kopf- und Seele“-Rechtsprechung bekannte liberalere Sichtweise hat das Bundessozialgericht verworfen.
Die Rechtsprechung geht bei ihrer Bewertung vielmehr von vertraglichen Verhältnissen aus. Werden die Verträge tatsächlich aber anders „gelebt“, ist dies nur dann erheblich, wenn eine formlose Abbedingung der betreffenden Vertragsklauseln auch möglich ist. Dies ist bei Befugnissen der Geschäftsführung nur schwer denkbar, weil diese sich aus dem Gesetz beziehungsweise dem Gesellschaftsvertrag ergeben und nicht einfach formlos abbedungen werden können. Deswegen ist dringend zu empfehlen, bereits bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen. Eine „Schönwetter-Selbstständigkeit“ lediglich in guten Zeiten, während in schlechten die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, wird vom Bundessozialgericht nicht anerkannt.
Stimmrechtsvereinbarungen / sonstige vertragliche Sonderrechte
Stimmrechtsvereinbarungen / sonstige vertragliche Sonderrechte
Der Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung kann die erforderliche Rechtsmacht nicht vermitteln, da sie lediglich eine rechtsgeschäftliche und keine gesellschaftsvertragliche Befugnis vermittelt. Denn nach dem Gesellschaftsrecht dürfen Stimmrecht und Gesellschaftsanteil nicht getrennt werden. Eine Stimmrechtsvereinbarung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts „sozialversicherungsrechtlich ohne Belang“. Eine solche Vereinbarung erhöht auch nicht das Unternehmerrisiko, da ein etwaiger Verlust weiterhin von der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter zu tragen wäre.
Gleiches gilt für ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Vetorecht gegen nicht genehme Gesellschafterweisungen, denn auch dies vermittelt keinen gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf Gesellschafterweisungen. Weiterhin kann es als Teil des Arbeitsvertrags auch gekündigt werden.
Treuhandverhältnisse
Ein weiterer Sonderfall sind Treuhandschaften. Hier überträgt eine Treugeberin bzw. ein Treugeber seiner Treuhänderin bzw. seinem Treuhänder ein Recht (z.B. eine Gesellschaftsbeteiligung) unter der Bedingung, dieses Recht in ihrem oder seinem Sinne auszuüben. Ein Treuhandvertrag ist jedoch wegen seiner schuldrechtlichen Wirkung (also nur zwischen den beiden Vertragspartnern) für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nach Auffassung des Bundessozialgerichts und der Deutschen Rentenversicherung ohne Bedeutung. Insbesondere auch, weil ein solcher Vertrag nicht – wie der Gesellschaftsvertrag – im Handelsregister eingetragen wird.
Damit bleibt eine Alleingesellschafterin oder ein Alleingesellschafter, die bzw. der als Treuhänderin oder Treuhänder fungiert, nach dem Bundessozialgericht Inhaber aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten (insbesondere dem Stimmrecht) und sozialversicherungsfrei, da die Einwirkungsmacht der Treugeberin oder des Treugebers auf das Gesellschaftsgeschehen lediglich mittelbar ist. Auch im Hinblick auf die Registerklarheit kann also nur derjenige Person, die als solche in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaberin oder Inhaber eines Geschäftsanteils gelten.
Das Bundessozialgericht hat diesen Grundsatz zuletzt nochmals bestätigt. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist grundsätzlich die formale Gesellschafterstellung maßgeblich, wie sie sich aus den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen und der Gesellschafterliste ergibt. Nicht entscheidend ist hingegen, wem die Beteiligung wirtschaftlich zuzurechnen sein könnte. (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R).
Überprüfung der Sozialversicherungspflicht im Antragsverfahren
Um Rechts- und Planungssicherheit zu erlangen, kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Seit dem 1. April 2022 wurde das Verfahren grundlegend reformiert. Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr in erster Linie die Feststellung, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die konkrete versicherungsrechtliche Einordnung erfolgt anschließend durch die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger.
Darüber hinaus wurden neue Möglichkeiten geschaffen, bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Prognoseentscheidung zu beantragen oder Statusentscheidungen für gleiche Auftragsverhältnisse gruppenbezogen zu treffen.
Das Verfahren kann sowohl auf Antrag der Beteiligten als auch im Rahmen der Betriebsprüfung oder durch die zuständige Krankenkasse angestoßen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/C/clearingstelle
Indizien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
Die nachfolgend aufgeführten Kriterien werden von der Rechtsprechung weiterhin berücksichtigt. Bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften kommt ihnen jedoch nach der neueren Rechtsprechung nur noch eine nachrangige Bedeutung zu.
Ausschlaggebend ist in erster Linie, ob dem Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung oder einer umfassenden gesellschaftsvertraglichen Sperrminorität die rechtliche Möglichkeit zukommt, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Fehlt eine solche Rechtsmacht, führen auch zahlreiche Selbständigkeitsmerkmale regelmäßig nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Indizien für eine nichtselbständige Tätigkeit = Sozialversicherungspflicht:
- Nicht am Kapital beteiligte Geschäftsführung (keine Gesellschafterstellung, sogenannte „Fremdgeschäftsführung“)
- Die Beteiligung am Kapital der GmbH ist kleiner als 50 %
- Einbindung in die vom Betrieb vorgegebene Arbeitsorganisation
- Vereinbartes Wettbewerbsverbot
- Vereinbarung von Jahresurlaub
- Vereinbarung einer Überstundenvergütung
- Vereinbarung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Arbeitgeberzuschüsse im Krankheitsfall
- Festes Jahresgehalt
- Abschluss von Unfall- oder Lebensversicherungen zugunsten der Geschäftsführung
- Kontroll- und Überwachungsrechte (auf die tatsächliche Ausübung der Kontrolle kommt es nicht an)
- Selbstkontrahierungsverbot
- Unterordnung unter eine andere Person oder eigene Zuständigkeitsbereiche bei mehreren Geschäftsführenden
Indizien für eine selbständige Tätigkeit = keine Sozialversicherungspflicht:
- Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft von über 50%
- Trotz geringer Beteiligung an der Gesellschaft gibt es eine umfassende Sperrminorität (d.h. sämtliche Gesellschafterbeschlüsse können verhindert werden)
- Freie Einteilung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort
- Erfolgsabhängiges Gehalt
- Recht zur unmittelbaren und alleinigen Vertretung der Gesellschaft (nicht schon Handeln in Vollmacht)
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
- Familiäre Rücksichtnahme/Nichtausübung von Weisungsrechten durch die zur Familie gehörenden Gesellschafter (im Gesellschaftsvertrag festgelegt)
- Übernahme einer Bürgschaft
- Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
- Einfluss auf die Betriebsorganisation
Exkurs: Rentenversicherungspflicht trotz Selbständigkeit
Selbst wenn eine Selbständigkeit nach den genannten Kriterien vorliegt, kann es in Sonderfällen dennoch zu einer Rentenversicherungspflicht kommen (andere Versicherungen sind hier nicht betroffen). Der Gesetzgeber hat bestimmte Selbständige als derart schutzbedürftig eingestuft, dass er sie als „arbeitnehmerähnlich“ der Versicherungspflicht unterworfen hat. Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind selbstständig Tätige rentenversicherungspflichtig, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (als Auftraggeber gelten die Auftraggeber der Gesellschaft).
Die wesentliche Tätigkeit für einen Auftraggeber wird angenommen, wenn 5/6 des jährlichen Umsatzes über ihn generiert werden. Eine Ausnahme kann zum Beispiel für Projekte gelten, hier kann der Zeitraum auf drei Jahre erhöht werden. Die Anstellung schon eines Arbeitnehmers kann die Versicherungspflicht ausschließen, solange er kein „Mini-Jobber“ ist.
Eine Ausnahme von dieser Rentenversicherungspflicht besteht auf Antrag für Existenzgründende für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Auch selbständige Personen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmalig versicherungspflichtig wären, können eine Befreiung beantragen.
Sonstige Hinweise
- Ändern sich die Verhältnisse des Unternehmers, ist der Status erneut festzustellen. Eine solche Änderung der Verhältnisse soll schon dann vorliegen, wenn nach aktueller Rechtsprechung eine andere Bewertung des Sachverhalts möglich ist.
- Die Verfahrensdauer beträgt für das Antragsverfahren selbst ca. 3 Monate, das Widerspruchsverfahren kann zwischen 3 und 6 Monaten dauern. Vor Gericht sind die Verfahrensdauern leider länger und überschreiten oft ein Jahr.
- Bei Umwandlungen, Kapitalmaßnahmen, Anteilsübertragungen oder Änderungen des Gesellschaftsvertrags sollte stets geprüft werden, ob sich hierdurch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Geschäftsführers verändert. Bereits geringfügige Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder Stimmrechte können Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung haben.
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