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Auflösung und Beendigung einer GmbH

Informationen zur Auflösung, Liquidation und Handelsregister-Löschung

Bis zur Löschung im Handelsregister muss die GmbH in der Regel zwei Stadien durchlaufen: Die Auflösung (§ 60 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHG) und die Abwicklung bzw. Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG). Anders verhält es sich bei einer Insolvenz (wenn Überschuldung, drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt) oder auch bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen (wenn weder verteilfähige Vermögensgüter noch Schulden vorliegen).

1. Stadium: Die Auflösung

Der Begriff der „Auflösung“ kennzeichnet die Beendigung der werbenden Tätigkeit der GmbH und zugleich den Übergang in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Die Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen; ihr Unternehmensgegenstand beschränkt sich jedoch fortan ausschließlich auf die ordnungsgemäße Verwertung des Gesellschaftsvermögens, die Befriedigung der Gläubiger und ggf. Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter. Die gesetzlichen Auflösungsgründe sind in §§ 60 bis 62 GmbHG geregelt.

In der Praxis erfolgt die Auflösung überwiegend durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Hierfür ist grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Der Beschluss muss inhaltlich eindeutig gefasst werden; er wird mit seiner Beschlussfassung wirksam, sofern nicht ein abweichender Zeitpunkt bestimmt ist. Die grundsätzlich bestehende Formfreiheit tritt dabei in der Praxis zurück, da aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig eine schriftliche Dokumentation erfolgt. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens unterliegt das Registergericht der Amtsermittlungspflicht. Es wird sich daher regelmäßig nicht auf die bloße Anmeldung verlassen, sondern den zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss als Nachweis verlangen, sodass dieser faktisch in schriftlicher Form vorzulegen ist.

Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zwingender Bestandteil dieser Anmeldung ist zugleich die Angabe der Liquidatoren (§ 67 GmbHG), da deren Bestellung untrennbar mit dem Eintritt in das Liquidationsstadium verbunden ist. Die Bestellung der Liquidatoren ist daher integraler Bestandteil des Registerverfahrens und gemeinsam mit der Auflösung zur Eintragung anzumelden. Sofern keine abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss getroffen wurden, werden kraft Gesetzes die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt (§ 66 Abs. 1 GmbHG).

Die Anmeldung hat elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen, mithin durch eine schriftlich abgefasste Erklärung, die von den Liquidatoren in vertretungsberechtigter Form zu unterzeichnen ist und deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sind.
 

2. Stadium: Vollzug der Liquidation

Im Anschluss an den Auflösungsbeschluss und Eintragung im Handelsregister erfolgt als Regelfall – und damit als Ergänzung zur Auflösungsentscheidung – die Abwicklung der Gesellschaft im Wege der Liquidation, sofern nicht ausnahmsweise eine liquidationslose Beendigung, insbesondere im Falle der Vermögenslosigkeit, in Betracht kommt. Zweck der Liquidation ist vorrangig die Befriedigung der Gläubiger und erst nachrangig die Verteilung eines verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter (§§ 70, 72 GmbHG). Die Gesellschaft besteht während dieses Stadiums fort, ihr Unternehmensgegenstand ist jedoch ausschließlich auf die Durchführung der Abwicklung gerichtet.

Mit der Eintragung der Liquidatoren im Handelsregister geht die Vertretungsmacht auf diese über. Ihre Tätigkeit ist darauf ausgerichtet, die Gesellschaft ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu gehört insbesondere die Beendigung der laufenden Geschäfte; neue Geschäfte dürfen nur insoweit begründet werden, als sie der sachgerechten Abwicklung dienen. Darüber hinaus haben die Liquidatoren die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen oder, soweit diese noch nicht fällig oder streitig sind, durch geeignete Maßnahmen – etwa durch Hinterlegung – zu sichern, offene Forderungen einzuziehen und das Gesellschaftsvermögen in liquide Mittel umzusetzen. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und haben im Rechtsverkehr unter Verwendung der Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“ (GmbH i.L.) aufzutreten. Ferner treffen sie umfassende Rechnungslegungspflichten, die insbesondere die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn der Liquidation, die Erstellung von Jahresabschlüssen während der Abwicklung sowie die Aufstellung einer abschließenden Schlussbilanz umfassen.

Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidatoren und Liquidatorinnen gehört es: 

  • die laufenden Geschäfte zu beenden (im Rahmen des Abwicklungszwecks können jedoch noch neue Geschäfte eingegangen werden),
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen beziehungsweise (wenn sie strittig oder noch nicht fällig sind) durch Hinterlegung zu sichern und deren Forderungen einzuziehen,
  • das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen,
  • die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
  • unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation, beziehungsweise X-GmbH i.L.) zu zeichnen,
  • zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen, sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.

Gläubigeraufruf durch Liquidatoren

Ein wesentlicher Bestandteil der Liquidation ist der Gläubigeraufruf. Die Liquidatoren haben die Auflösung der Gesellschaft öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel im elektronischen Bundesanzeiger; daneben sind etwaige weitere im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Veröffentlichungsorgane zu berücksichtigen. Mit dieser Bekanntmachung beginnt das sogenannte Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG), innerhalb dessen eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter ausgeschlossen ist, um den Schutz der Gläubiger sicherzustellen.

Der Gläubigeraufruf kann wie folgt formuliert werden: 
„XYZ GmbH 
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger und Gläubigerinnen der Gesellschaft werden hiermit gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG aufgefordert, sich unter Angabe des Grundes und der Höhe ihres Anspruchs bei der Gesellschaft zu melden. 
…Stadt, den… 
Die Liquidatoren oder Liquidatorinnen“ 


Nach Durchführung der Abwicklung, insbesondere nach Befriedigung oder Sicherstellung sämtlicher Gläubigeransprüche und der Verteilung eines etwa verbleibenden Vermögens, haben die Liquidatoren eine Schlussrechnung zu erstellen und die Löschung des Rechtsträgers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst mit der daraufhin erfolgenden Löschung im Handelsregister erlischt die Gesellschaft als Rechtsträger endgültig. Ungeachtet dessen besteht die Verpflichtung fort, die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren durch einen Gesellschafter oder einen Dritten aufzubewahren (§ 74 Abs. 2 GmbHG).

Vollzug bei einer Insolvenz

Ein weiterer gesetzlicher Auflösungsgrund liegt in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). In diesem Zusammenhang trifft die Geschäftsführer die Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei bzw. sechs Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Besteht keine Geschäftsführung, sind ausnahmsweise auch die Gesellschafter antragspflichtig, sofern sie Kenntnis von der Insolvenzreife haben (§ 15a Abs. 3 InsO).

Mit der rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Auflösung der Gesellschaft kraft Gesetzes ein; diese wird von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. Eine Liquidation nach den Vorschriften der §§ 66 ff. GmbHG findet in diesem Fall nicht statt. An ihre Stelle tritt das Insolvenzverfahren als eigenständiges, abschließendes Abwicklungsregime, dessen primärer Zweck die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Gesellschaftsvermögens und Verteilung der Insolvenzmasse ist. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), während die organschaftlichen Befugnisse der Geschäftsführer insoweit suspendiert sind.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgt die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister regelmäßig von Amts wegen. Voraussetzung hierfür ist, dass kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist und auch keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Löschung hat deklaratorischen Charakter; die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt materiell-rechtlich bereits mit dem Wegfall jeglichen Vermögens ein.

Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (§ 26 InsO), stellt auch dies einen Auflösungsgrund nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG dar. Die Eintragung erfolgt ebenfalls von Amts wegen. In diesen Fällen ist differenziert zu prüfen: Besteht noch verwertbares Vermögen, kommt eine Nachtragsliquidation nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht; fehlt es hingegen vollständig an Vermögen, kann eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgen.

Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit richtet sich nach § 394 FamFG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG und führt zu einer sofortigen Beendigung der Gesellschaft ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens. Vermögenslosigkeit liegt nur dann vor, wenn keinerlei Aktiva vorhanden sind, die zur Gläubigerbefriedigung oder zur Verteilung an die Gesellschafter geeignet sind. Bereits geringfügige Vermögenswerte schließen die Annahme der Vermögenslosigkeit aus.

Ein eigenständiges Antragsrecht der Gesellschafter besteht nicht; sie können jedoch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens beim Registergericht anregen. Hierzu ist regelmäßig darzulegen, dass kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist, keine Insolvenzreife besteht oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde und die Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt ist.

In der Praxis ist eine sorgfältige Prüfung zwingend erforderlich. Bestehen noch Verbindlichkeiten, führt dies regelmäßig zur Überschuldung und damit zur Insolvenzantragspflicht, sodass eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausscheidet. Umgekehrt genügt bereits ein geringfügiger Vermögenswert, um die Durchführung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens zu erfordern.
 

Ruhende Gesellschaft als Alternative?

Ein bloßes „Ruhenlassen“ der Gesellschaft stellt keine rechtlich anerkannte Alternative dar. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs führt nicht zur Suspendierung der gesellschaftsrechtlichen Existenz. Die Gesellschaft bleibt vielmehr voll rechtsfähig und unterliegt weiterhin sämtlichen handels-, steuer- und publizitätsrechtlichen Pflichten sowie der Kammerzugehörigkeit. Eine formale Beendigung kann daher ausschließlich über die gesetzlich vorgesehenen Verfahren der Liquidation, Insolvenz oder amtswegigen Löschung erreicht werden.