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Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe


Rückmeldeaufforderung vom Regierungspräsidium Kassel zur Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020

Aktuelle Entwicklung (Stand 22.05.2026):

Das Land Hessen nimmt das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe wieder auf – verbunden mit mehreren wichtigen Erleichterungen für betroffene Unternehmen. Hintergrund ist ein im vergangenen Jahr verhängtes Moratorium, mit dem das Verfahren überprüft und rechtliche Spielräume neu bewertet werden sollten.
 

Das Wichtigste vorab

  • Besonders relevant ist, dass verfügbare betriebliche Eigenmittel künftig nicht mehr fördermindernd angerechnet werden. Zudem werden tatsächlich geleistete und nicht gestundete Darlehenstilgungen im Förderzeitraum nun als förderfähige Ausgaben berücksichtigt. Auch Fälle, in denen sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe I bezogen wurden, sollen künftig anders behandelt werden, um doppelte Belastungen zu vermeiden.
  • Das Moratorium endet zum 22. Mai 2026. Ab diesem Zeitpunkt wird das Rückmeldeverfahren durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum wieder aufgenommen.
  • Unternehmen müssen jedoch nicht sofort aktiv werden. Das Regierungspräsidium Kassel wird betroffene Betriebe gesondert anschreiben und über notwendige Schritte, Fristen und das weitere Vorgehen informieren. Bis dahin besteht keine Pflicht zur Rückmeldung. Auch neue Rückforderungsbescheide sollen erst ergehen, nachdem die jeweils geltenden Fristen abgelaufen sind oder eine erneute Rückmeldung erfolgt ist. Vollstreckungsmaßnahmen sollen bis dahin nicht eingeleitet werden.

 

Zentrale Änderungen im Überblick

Keine Anrechnung betrieblicher Eigenmittel mehr

Bislang wurden verfügbare betriebliche Eigenmittel bei der Prüfung des coronabedingten Liquiditätsengpasses berücksichtigt. Diese Praxis entfällt künftig für offene Verfahren ohne bereits erlassenen Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid.

Das bedeutet:

  • Verfügbare Eigenmittel mindern die Soforthilfe künftig nicht mehr.
  • Eine erneute Mitteilung bereits angegebener Eigenmittel ist grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Die Änderung gilt nicht rückwirkend für bereits bestandskräftige Fälle.
  • Darlehenstilgungen werden künftig berücksichtigt

Tatsächlich im Förderzeitraum geleistete und nicht gestundete Darlehenstilgungen gelten künftig als förderfähige Ausgaben.

Wichtig:

  • Dies betrifft betriebliche Darlehen allgemein und nicht nur Immobilienfinanzierungen.
  • Wer bereits eine Rückmeldung abgegeben hat, aber noch keinen Bescheid erhalten hat, soll hierzu erneut angeschrieben werden.
  • Die Darlehenstilgungen müssen dann im Portal ergänzt werden.

Berücksichtigung der Überbrückungshilfe I

In Fällen, in denen sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe I bezogen wurde, wird eine bereits erfolgte Anrechnung der Soforthilfe künftig berücksichtigt.

Dadurch sollen doppelte Belastungen vermieden werden. Ein gesonderter Antrag ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Was Unternehmen jetzt konkret tun müssen

Derzeit keine automatische Handlungspflicht

Unternehmen müssen aktuell nur dann tätig werden, wenn sie hierzu ausdrücklich angeschrieben werden.

Wer sich noch nicht zurückgemeldet hat

Unternehmen, die bislang keine Rückmeldung abgegeben haben, erhalten erneut ein Schreiben mit neuer Frist und weiteren Informationen.

Wichtig: Erfolgt keine Rückmeldung, kann dies verwaltungsrechtliche Konsequenzen bis hin zu vollständigen Rückforderungen haben.

Wer bereits eine Rückmeldung abgegeben hat

  • Wegen der Nichtanrechnung von Eigenmitteln muss grundsätzlich nichts erneut eingereicht werden.
  • Darlehenstilgungen müssen jedoch gegebenenfalls nachgemeldet werden.
  • Das Regierungspräsidium will hierzu gesondert informieren.

Ratenzahlung / Stundung

  • Bereits gestellte Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung müssen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.
  • Bestehende Zahlungsvereinbarungen bleiben zunächst ausgesetzt.
  • Neue Zahlungsfristen sollen gesondert mitgeteilt werden.

Wichtiger Hinweis zu bereits abgeschlossenen Fällen

Nach Angaben des Landes Hessen können die neuen Erleichterungen grundsätzlich nicht auf Fälle angewendet werden,

  • in denen bereits ein bestandskräftiger Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid ergangen ist oder
  • in denen freiwillig zurückgezahlt wurde.

In Härtefällen sollen jedoch weiterhin Möglichkeiten wie Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung oder Teilerlass geprüft werden.

 

Weitere Informationen und FAQ

Die ausführlichen FAQ des Regierungspräsidiums Kassel mit Informationen zu Rückmeldung, Fristen, Eigenmitteln, Darlehenstilgungen, Überbrückungshilfe I sowie Ratenzahlungen und Vollstreckung
finden Sie hier: FAQ - Corona Soforthilfe Hessen 

Regierungspräsidium Kassel 
Tel. 0561-1064750  
Kontaktformular Rückmeldeverfahren E-Mail


Hinweis: Die in dieser Webseite aufgeführten Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und uns freundlicher Weise von der IHK Darmstadt überlassen.

 

Frühere Meldungen

(Stand 02.10.2025):

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) pausiert Bescheiderstellung im Corona Rückmeldeverfahren

Hier geht es zur Pressemeldung des Ministeriums: https://wirtschaft.hessen.de/presse/mansoori-pausiert-bescheiderstellung-im-corona-rueckmeldeverfah…

Was passiert, wenn ich bereits eine Rückzahlung überwiesen habe?

Für diejenigen, die bereits zurückgezahlt haben ändert sich zunächst nichts. Sollte es eine Änderung des Verfahrens geben, werden auch die bisher erlassenen Bescheide dahingehend überprüft, ob diese einer Anpassung bedürfen. Über das Ergebnis der Überprüfung und auch die Folgen werden wir informieren, sobald die Prüfung abgeschlossen ist. Wir haben den Grundsatz der Gleichbehandlung zugesagt auch für erteilte Bescheide. Das heißt, dass wir freiwillig auch bestandskräftige Bescheide anpassen, wenn sich die Praxis nachträglich ändern sollte.

Gilt die Fristaufhebung auch für Klagefristen?

Während des Moratoriums sind nur Fristen im Rückmeldefahren ausgesetzt. Das Moratorium hat aber keine Auswirkung auf eine Klagefrist. Diese beträgt weiterhin einen Monat ab Erhalt des Rückforderungsbescheides. Die Frist zur Erhebung einer Klage ist eine gesetzliche Frist und kann deshalb nicht durch ein Ministerium verlängert oder ausgesetzt werden.

Muss ich Klage einreichen, oder kann ich mit der Zahlung nun erstmal abwarten?

Das Moratorium hat auf den Ablauf einer gesetzlichen Klagefrist keine Auswirkung. Wenn Sie von der Unrichtigkeit des Bescheids ausgehen und gegen diesen Bescheid rechtlich vorgehen möchten, muss die Klagefrist eingehalten werden. Nach Ablauf der Klagefrist wird der Bescheid bestandskräftig. Während des Moratoriums werden keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

 

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Das Regierungspräsidium Kassel versendet in großem Umfang Schreiben an Unternehmen, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben. Auch wenn ursprünglich von stichprobenartigen Prüfungen die Rede war, erfolgt nun eine flächendeckende Rückmeldeaufforderung.

Die IHK Offenbach am Main kann bezüglich der Rückmeldeverfahren keine konkreten Handlungen für die betroffenen Unternehmen einleiten.

Unsere Empfehlung

Aufgrund der sehr kurz gesetzten Rückmeldefristen empfehlen wir betroffenen Unternehmen dringend, folgende Schritte einzuleiten:

1. Fristverlängerung und Akteneinsicht beantragen

Stellen Sie umgehend einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung, falls Ihnen ein fristgemäßes Ausfüllen nicht möglich ist.

Eine Verlängerung der Frist kann über das digitale Kontaktformular beim RP Kassel beantragt werden: Rückmeldeverfahren | rp-kassel.hessen.de (dazu auch unter 1.3a der FAQs vom RP Kassel). 

Die IHK empfiehlt, sich in der Frist im Portal einzuloggen. 

Zugleich sollten Sie eine Akteneinsicht beantragen. Dabei ist wichtig, dass Sie konkret um Folgendes bitten:

  • Übersendung relevanter Unterlagen aus der Akte,
  • Übersendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verordnung oder Richtlinie,
  • Übersendung der damaligen FAQ-Version, die dem Antrag zugrunde lag.

2. Anschreiben

Falls Sie Bedenken gegen die Kriterien von ansetzbaren liquiden Mitteln und Ausgaben haben, stellen Sie diese in einem gesonderten Anschreiben an das RP Kassel per Mail oder Post dar. Beim Ausfüllen der Fragebögen sollten Sie sich unbedingt an die Kriterien in den FAQ halten.

Orientierungshilfen und FAQ

Bitte prüfen Sie die aktuelle FAQ-Version des Landes Hessen. Hier finden sich zum Beispiel Hinweise zur Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq

Noch offene rechtliche Fragen

Bitte beachten Sie: Viele rechtliche Fragen – insbesondere zur Auslegung der Förderbedingungen und zur Rückforderungspraxis – sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Daher empfehlen wir, keine überstürzten Rückmeldungen oder Rückzahlungen vorzunehmen, ohne zuvor fachlichen Rat eingeholt zu haben.

Klagen gegen das Rückmeldeverfahren in Hessen gibt es bislang nicht. Das erfolgreiche Urteil aus 2024 aus Nordrhein-Westfalen (OVG NRW Urt. v. 17.03.2023, Az. 4 A 1986/22, 4 A 1987/22 und 4 A 1988/22) gegen das dortige Rückmeldeverfahren oder das Urteil aus Bayern (VGH Bayern Beschluss vom 27.03.2025 – 21 ZB 24.514) sind nicht auf unser Bundesland übertragbar.

Hinweis: Dieses Merkblatt stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich zur Klärung individueller Fragen an Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.

 

Musterschreiben an das RP Kassel zur Fristverlängerung und Akteneinsicht 

Absender:
[Unternehmensname]
[Adresse]
[PLZ Ort]
[Ansprechpartner*in]
[Telefon / E-Mail]

An das Regierungspräsidium Kassel
[Abteilung / Sachbearbeitung]
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

Datum: [TT.MM.JJJJ]

 

Betreff: Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe – Antrag auf Fristverlängerung und Akteneinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum des RP-Schreibens] zum Rückmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe teilen wir Ihnen Folgendes mit:

1. Antrag auf Fristverlängerung

Wir beantragen hiermit eine Fristverlängerung zur Rückmeldung gemäß Ihrem Schreiben. Die aktuell gesetzte Frist ist aufgrund der Ferienzeit, der notwendigen Prüfung der Unterlagen, der erforderlichen Rücksprache mit unserem Steuerberater sowie der noch offenen rechtlichen Fragen nicht ausreichend, um eine fundierte und sachgerechte Rückmeldung zu ermöglichen.

Wir bitten daher um eine Fristverlängerung um mindestens vier Wochen.

2. Antrag auf Akteneinsicht

Zur Nachvollziehbarkeit des Rückmeldeverfahrens beantragen wir Einsicht in die Akte. Insbesondere bitten wir um:

  • Kopien der maßgeblichen Verordnung bzw. Richtlinie, die zum Zeitpunkt unseres Antrags (Antrag vom: [Datum]) in Hessen gültig war,
  • die zum damaligen Zeitpunkt geltende FAQ-Version,
  • etwaige interne Prüfvermerke oder Berechnungsgrundlagen, die Ihrer Rückforderung zugrunde liegen.

Bitte übersenden Sie uns die entsprechenden Unterlagen in Kopie (gerne auch digital an: [E-Mail-Adresse]).

Bitte bestätigen Sie uns den Eingang dieses Schreibens und die gewährte Fristverlängerung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]