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Neue Nachweispflichten für Stahlimporte

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Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 verschärft die EU die Nachweispflichten für bestimmte Stahlimporte. Künftig müssen Importeure bei der Zollanmeldung angeben, in welchem Land der Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurde („Melt & Pour“) und dies durch geeignete Unterlagen belegen.
Als zentraler Nachweis gilt die Walzwerksbescheinigung (Mill Test Certificate, MTC), die das Herkunftsland des Schmelz- und Gießvorgangs sowie die Schmelznummer enthalten soll. Fehlen diese Angaben, können ergänzende Dokumente wie Rechnungen, Lieferscheine oder Qualitätszertifikate herangezogen werden.
Während einer Übergangsphase bis zum 30. September 2027 sind Nachweise auch ohne MTC möglich, sofern Herkunftsland und Schmelznummer eindeutig belegt werden. Ab dem 1. Oktober 2027 wird das MTC grundsätzlich zur maßgeblichen Nachweisgrundlage.
Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Lieferanten die erforderlichen Informationen bereitstellen, die Dokumentation entlang der Lieferkette sichergestellt ist und die Zollprozesse auf die neuen Anforderungen vorbereitet sind. Fehlende oder nicht überprüfbare Nachweise können zu Verzögerungen oder sogar zur Zurückweisung der Einfuhr führen.