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Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)
Alle wichtigen Informationen und Wissenswertes zur Rechtsform der KG
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck unter einer gemeinschaftlichen Firma verfolgen. Sie ist als Personengesellschaft eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem, im Unterschied zur OHG, beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Gesellschafter können natürliche und juristische Personen (z.B. bei der GmbH & Co. KG) sein. Ein Komplementär kann jedoch nicht gleichzeitig Kommanditist sein und umgekehrt. Die Gründung der KG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Die Kommanditgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht. Sie kann
- vor Gericht klagen und verklagt werden,
- Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
- Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
- Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
- aus einem Urteil in ihr Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden (zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel notwendig),
- Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein.
Die Vorschriften zur KG sind in den §§ 161-179 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Soweit diese Vorschriften keine Sonderregelungen enthalten, sind ergänzend die Vorschriften zur OHG in den §§ 105-160 HGB und die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im BGB entsprechend anzuwenden.
Haftung
Komplementäre haften den Gläubigern für Gesellschaftsschulden unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen. Ist die Komplementärstellung von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besetzt, ist deren Haftung kraft Gesetzes auf deren Vermögen beschränkt (praktischer Haftungsschirm). Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch 5 Jahre nach dem Austritt für Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren.
Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Kommanditeinlage). Die Höhe der Kommanditeinlage kann von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten geleistet, muss aber in einem Geldbetrag ausgedrückt werden. Die Haftungsbeschränkung greift jedoch erst mit der Eintragung. Solange die Kommanditistenstellung nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, haften Kommanditisten Dritten gegenüber wie ein Komplementär, wenn der Geschäftsbetrieb bereits aufgenommen wurde und der Gläubiger die Kommanditistenstellung nicht kannte.
Gesellschaftsvertrag
Die KG wird im ersten Schritt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften, er kann also auch mündlich geschlossen werden. Es empfiehlt sich allerdings einen schriftlichen Vertrag zu schließen, um im Streitfall Vereinbarungen beweisen zu können. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste, die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Vertrag vorliegt.
a) Firma der Gesellschaft
- Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
- Er darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
- Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Diese Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde.
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen. Aus wettbewerbs- oder markenrechtlicher Sicht kann jedoch ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Um einem solchen Unterlassungsanspruch vorzubeugen, empfiehlt es sich, bundesweit zu recherchieren, ob der gewünschte Firmenname auch unbedenklich ist. Hierzu sollten auch Eintragungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geprüft werden.
Die Firma einer KG kann Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten. Sie muss die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (KG) enthalten.
Beispiele:
- Mayer & Co. KG
- Schulze + Schneider KG
- Colortex Kommanditgesellschaft
Wenn in einer KG keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Beispiele:
- BVU Auto & Zubehör GmbH & Co. KG
- Lotos UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
b) Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem sich die Geschäftsführung befindet. Von Bedeutung ist der Sitz für die Zuständigkeit des Registergerichtes, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und den allgemeinen Gerichtsstand.
c) Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens gibt Auskunft über die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft. Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken ist es üblich, zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offenlässt, auch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden.
Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich erfolgt die Vertretung der Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Geschäftsführungsbefugnis oder andere Rechte auf Mitwirkung der Kommanditisten an der Geschäftsführung können jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden
Prokuristen
Die Gesellschafter können beschließen, dass Prokuristen bestellt werden.
Anmeldung zur Eintragung der KG in das Handelsregister
Für die Gründung der KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form von allen Gesellschaftern, einschließlich der Kommanditisten, über einen Notar beim für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Registergericht vorzunehmen. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen.
Für Unternehmen im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main ist das Amtsgericht Offenbach am Main zuständig. Das Registergericht ist wie folgt erreichbar:
Amtsgericht Offenbach am Main
Kaiserstraße 16 - 18, 63065 Offenbach am Main
Tel. 069 8057-0
Die Anmeldung muss:
- Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters,
- Firma und Sitz der Gesellschaft,
- die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- die Vertretungsregelung der Gesellschafter (z. B. Einzel-/Gesamtvertretung der Komplementäre),
- die Kommanditisten mit Höhe ihrer jeweiligen Einlage
enthalten. Der Gesellschaftsvertrag selbst muss für die Anmeldung, anders als bei Kapitalgesellschaften, beim Registergericht nicht zwingend eingereicht werden.
Änderungen der eingetragenen Tatsachen sind ebenfalls einzutragen.
Werden Zweigniederlassungen errichtet, sind diese gleichfalls unter Angabe der Zweigniederlassung und der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung der Zweigniederlassung erfolgt beim Registergericht der Hauptniederlassung.
Auftreten im Geschäftsverkehr
Kommanditgesellschaften haben gesetzliche Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen zu berücksichtigen. Geschäftsbriefe sind alle rechtserheblichen Mitteilungen in geschäftlichen Angelegenheiten, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, wie beispielsweise Angebots- und Annahmeschreiben, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Quittungen, Mängelrügen und Kündigungserklärungen (auch elektronische). Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben notwendig:
- Firma mit Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
- Firma mit Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Firmen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie deren
- Firma mit Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer bzw. aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (falls vorhanden)
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer ist bekannt.
Verstöße gegen die Pflichtangaben können vom Registergericht mit Zwangsgeld geahndet werden.
Gesellschaftsvermögen
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) steht das Gesellschaftsvermögen der KG ausschließlich der Gesellschaft selbst als rechtsfähiger Personengesellschaft zu. Das Gesellschaftsvermögen ist also vom Vermögen der Gesellschafter getrennt und wird von der Gesellschaft, nicht von den Gesellschaftern gehalten. Das bisherige Gesamthandsprinzip wurde endgültig aufgegeben.
Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen nur mittelbar über ihre Mitgliedschaft beteiligt.
Für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist nunmehr ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Die Verurteilung aller Gesellschafter genügt nicht mehr.
Auflösung der Gesellschaft / Ausscheiden von Gesellschaftern
Die Beendigung einer KG vollzieht sich generell in zwei Schritten. Zunächst erfolgt die Auflösung der der Gesellschaft. Die KG wird aufgelöst durch:
- Beschluss der Gesellschafter,
- den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
- gerichtliche Entscheidung.
Die Auflösung muss in notariell beglaubigter Form von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Auflösung der Gesellschaft führt jedoch nicht zur sofortigen Beendigung der Gesellschaft, sondern hat die Auseinandersetzung (Liquidation) zur Folge. In dieser Phase sind laufende Geschäfte zu beendigen, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und fällige Forderungen einzuziehen sowie das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. Erst nach Abschluss der Auseinandersetzung, der Vollbeendigung, erlischt die Gesellschaft endgültig und die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister kann notariell beglaubigt, angemeldet werden.
Der Austritt bzw. das Ausscheiden eines Gesellschafters hat regelmäßig nicht automatisch die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- Tod des Gesellschafters, beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft - wenn vertraglich nicht anders festgelegt - mit den Erben fortgesetzt,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
- Kündigung des Gesellschafters,
- Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Das Ausscheiden des einzigen Kommanditisten oder aller Kommanditisten bewirkt die automatisch eintretende Umwandlung der KG in eine OHG, wenn noch mindestens zwei Gesellschafter verbleiben. Wenn hingegen der letzte Komplementär ausscheidet, aber noch mehrere Kommanditisten vorhanden sind, wird die Kommanditgesellschaft aufgelöst. Die verbleibenden Kommanditisten können in dieser Phase entweder die Auflösung weiter betreiben, einen neuen Komplementär bestimmen oder die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter zur OHG wandeln.
Transparenzregister
Die KG ist in der Regel nach dem Geldwäschegesetz transparenzregisterpflichtig. Die wirtschaftlich Berechtigten, regelmäßig die Gesellschafter, sind beim Transparenzregister mitzuteilen. Die Meldung erfolgt in der Praxis häufig über den Notar oder steuerliche Berater. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist seit dem 1. August 2021 in Kraft getreten.
Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein » Transparenz-Vollregister umgestellt.
Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf unserer Website » Geldwäscheprävention und Transparenzregister
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