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Umsatzsteuer in der EU

Sie haben eine Lieferung an einen Kunden innerhalb der Europäischen Union? Diese Lieferungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen

  • Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
  • Der Abnehmer ist Unternehmer. Dies wird regelmäßig durch die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates nachgewiesen.
  • Der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben.
  • Der Erwerb des Gegenstands unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Abnehmer für umsatzsteuerliche Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist und eine gültige USt-IdNr. verwendet.

Worauf muss noch geachtet werden, damit die Lieferung umsatzsteuerfrei erfolgen kann?

  • Die Rechnungen müssen einen Hinweis auf Steuerbefreiung enthalten, z. B. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ist in der Rechnung anzugeben.
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers muss in der Rechnung angegeben sein und muss in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sein.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers ist qualifiziert zu prüfen (z. B. über das MIAS/VIES-System) und der Nachweis der Prüfung ist zu dokumentieren.
  • Die steuerfreie Lieferung ist mit entsprechenden Belegen (buchmäßiger und belegmäßiger Nachweis) nachzuweisen.
  • Die Erklärungs- und Meldepflichten sind einzuhalten; insbesondere muss die Lieferung korrekt in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erklärt werden. Eine fehlerhafte oder fehlende ZM kann die Steuerbefreiung gefährden.

Weitere Informationen zu Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die notwendigen Nachweise entnehmen Sie bitte nebenstehenden Links.

Hinweis: Für den Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen gelten die aktuellen gesetzlichen Nachweispflichten (z. B. Gelangensbestätigung oder alternative belegmäßige Nachweise gemäß UStDV). Übergangsregelungen bestehen nicht mehr.