Menü ausblenden
Aushangpflichtige Gesetze im Überblick
Stand 2026
| Regelungsgebiet | Vorschrift | Wer? | Wie? | Was? |
|---|---|---|---|---|
| Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | § 12 Abs. 5 AGG | alle Betriebe | Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik | AGG
|
| Arbeitsschutzvorschriften | je nach Branche (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzverordnung) | jeweilige Betriebe | gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereithalten | abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne |
| Arbeitszeitgesetz | § 16 Abs. 1 ArbZG | alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen | Über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen oder an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen | Text des Gesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, soweit diese für den Betrieb gelten |
| Betriebsvereinbarungen | § 77 Absatz 2 BetrVG | alle betroffenen Betriebe | an geeigneter Stelle auslegen (oder digitale Bereitstellung im Intranet) | Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung |
| Heimarbeitsgesetz | §§ 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2 HAG | Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen | in den Ausgabe- und Abnahmeräumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen; wird Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, Vorlage zur Einsicht | Auslage der Entgeltverzeichnisse und Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 – 19, vom Heimarbeitsausschuss festgesetzte Verteilung und bindende Festsetzungen im Wortlaut, Auslegung der Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte |
| Jugendarbeitsschutzgesetz | §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG | Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (=unter 18 Jahren) | Über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen oder auslegen, bei größerer räumlicher Entfernung zwischen Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb auch dort auszulegen oder auszuhängen | Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen |
| Ladenschlussgesetz | § 21 LadSchlG | Betriebe mit regelmäßig mindestens einem Beschäftigten | an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen | Abdruck des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
|
| Mutterschutzgesetz | § 26 MuSchG | Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen | an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und Annahme. Nicht erforderlich, wenn es in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wurde | Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung |
| Tarifvertragsgesetz | § 8 TVG | tarifgebundene Betriebe, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Betriebe | im Betrieb bekannt machen | Maßgebliche Tarifverträge und rechtskräftige Beschlüsse zu diesen |
| Teilzeit- und Befristungsgesetz | § 18 TzBfG | Unternehmen mit befristet Beschäftigten | Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, zugänglicher Stelle in Betrieb und Unternehmen | Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze |
| Unfallverhütungsvorschriften | §§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) | alle Betriebe | Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich z.B. durch Aushang der UVV, zusätzlich Unterrichtung/Schulung/Beratung | einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen |
| Fünftes Vermögensbildungsgesetz | § 11 Abs. 4 Fünftes VermBG | Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen | Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist | Termin für Anlage |
| Wahlen | Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss | betroffene Betriebe | nach jeweiliger Wahlordnung | zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse |
Hotline: Wir sind für Sie da!
Erreichbarkeit unserer Hotline:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 14:00 Uhr