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Aushangpflichtige Gesetze im Überblick

Stand 2026

RegelungsgebietVorschriftWer?Wie?Was?
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz§ 12 Abs. 5 AGGalle BetriebeAushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik

AGG
§ 61b ArbGG und Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen

 

Arbeitsschutzvorschriftenje nach Branche (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, 
Strahlenschutzverordnung)
jeweilige Betriebegemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereithaltenabhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne
Arbeitszeitgesetz§ 16 Abs. 1 ArbZGalle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder BetriebsvereinbarungenÜber die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen oder an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängenText des Gesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, soweit diese für den Betrieb gelten
Betriebsvereinbarungen§ 77 Absatz 2 BetrVGalle betroffenen Betriebean geeigneter Stelle auslegen (oder digitale Bereitstellung im Intranet)Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Heimarbeitsgesetz§§ 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2 HAGPersonen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmenin den Ausgabe- und Abnahmeräumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen; wird Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, Vorlage zur Einsicht Auslage der Entgeltverzeichnisse und Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 – 19, vom Heimarbeitsausschuss festgesetzte Verteilung und bindende Festsetzungen im Wortlaut, Auslegung der Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte
Jugendarbeitsschutzgesetz§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchGBetriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (=unter 18 Jahren)Über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen oder auslegen, bei größerer räumlicher Entfernung zwischen Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb auch dort auszulegen oder auszuhängenText des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen
Ladenschlussgesetz§ 21 LadSchlGBetriebe mit regelmäßig mindestens einem Beschäftigtenan geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen

Abdruck des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

 

Mutterschutzgesetz§ 26 MuSchGBetriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnenan geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und Annahme. Nicht erforderlich, wenn es in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wurdeGesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Tarifvertragsgesetz§ 8 TVGtarifgebundene Betriebe, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Betriebeim Betrieb bekannt machenMaßgebliche Tarifverträge und rechtskräftige Beschlüsse zu diesen
Teilzeit- und Befristungsgesetz§ 18 TzBfGUnternehmen mit befristet BeschäftigtenAllgemeine Bekanntgabe an geeigneter, zugänglicher Stelle in Betrieb und UnternehmenInformation über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
Unfallverhütungsvorschriften§§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)alle BetriebeHinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich  z.B. durch Aushang der UVV, zusätzlich Unterrichtung/Schulung/Beratungeinschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Fünftes Vermögensbildungsgesetz§ 11 Abs. 4 Fünftes VermBGArbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmenBekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben istTermin für Anlage
WahlenWahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschussbetroffene Betriebenach jeweiliger Wahlordnungzum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse