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Lieferkettengesetz für deutsche Unternehmen
Ihre Übersicht zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie praktische Hilfestellungen

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Der Bundestag hat im Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder kurz auch Lieferkettengesetz) verabschiedet. Ziel ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen. Dafür müssen große Unternehmen Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette beachten.
Auch die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Entwurf einer Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (EU Lieferkettengesetz) verabschiedet. Der Entwurf geht in weiten Teilen über den Anwendungsbereich des deutschen Lieferkettengesetzes und die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten hinaus:
Ein Gesetz, mehrere Namen:
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist auch unter den kürzeren Bezeichnungen Sorgfaltspflichtengesetz oder Lieferkettengesetz bekannt. Gemeint ist immer dasselbe Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken innerhalb der Lieferkette Ihres Unternehmens. Inhaltlich gibt es keinen Unterschied.
Mit dem Gesetz sollen Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet werden, Gefahren für die Umwelt oder Menschenrechte zu minimieren, vorzubeugen oder zu beenden. Das Lieferkettengesetz (abgekürzt LKSG) orientiert sich dabei an den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen.
Das deutsche Lieferkettengesetz: Eckpunkte
Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?
- Das Lieferkettengesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und verpflichtete in der ersten Stufe Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland.
- Zum 1. Januar 2024 wurde der Anwendungskreis dann auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
Welche Anforderungen formuliert das Lieferkettengesetz?
Die Bundesregierung erwartet von Unternehmen die Einführung eines 'unternehmerisch sorgfältigen' Prozesses in Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht , d.h. Unternehmen müssen bei Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Die Sorgfaltspflichten begründen ausdrücklich eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind. Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition bzw. je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens ist, desto größere Anstrengungen können dem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.
Eine Orientierung zur Einordnung des Angemessenheitsbegriffs bietet die Handreichung des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle.
Was ist der politische Hintergrund?
Die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten leiten sich aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ab. Diese wurden 2011 von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie sehen Staaten in der Verantwortung, Menschenrechte zu schützen, weisen aber ausdrücklich auch Unternehmen Verantwortung im Sinne einer menschenrechtlichen Sorgfalt zu. Mit Verabschiedung der UN-Leitprinzipien bekannten sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu deren nationaler Umsetzung. Verschiedene europäische Staaten (u.a. Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich) haben in den Folgejahren bereits gesetzliche Regulierungen zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfalt in globalen Wertschöpfungsketten verabschiedet.
Die Europäische Kommission legte am 23. Februar 2022 einen Richtlinienentwurf zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen in der Lieferkette vor, der deutlich über das deutsche Gesetz hinausgeht.
Was sind die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt?
- Einrichtung eines Risikomanagements: Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert, ist Kern der unternehmerischen Sorgfalt. Unternehmen müssen zudem eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen.
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte: Aus einer von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen und Ergreifung von Abhilfemaßnahmen: Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Diese können beispielsweise Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auf (mögliche) nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen.
- Dokumentation und Berichterstattung: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Wie soll das Lieferkettengesetz durchgesetzt werden?
Das Gesetz sieht eine behördliche Überwachung mit Bußgeldern vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Aufsichtsbehörde und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Sofern ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert, kann die BAFA ein Zwangsgeld von bis zu EUR 50.000 verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, so kann die BAFA ein Bußgeld verhängen, dass sich am Gesamtumsatz des Unternehmen orientieren soll (bis zu 8 Mio. Euro oder 2% des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz). Auch kann das Unternehmen bei einem schweren Verstoß für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Sie haben weitere offene Fragen zum Lieferkettengesetz? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Katalog der meist gestellten Fragen und Antworten zum LkSG veröffentlicht.
Unterstützungsangebote zum Lieferkettengesetz für Unternehmen
Die Bundesregierung hat mit dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zu menschenrechtlicher Sorgfalt ins Leben gerufen. Das Helpdesk berät Unternehmen kostenfrei bei der Implementierung der fünf Kernelemente, organisiert individuelle Schulungen und stellt zwei wichtige online Tools für Unternehmen zur Verfügung:
- Der CSR Risiko-Check informiert über lokale Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen nach Land, Produktbereich und Branche: https://www.wirtschaft-entwicklung.de/nachhaltigkeit/csr-risiko-check
- Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Untnerhemen bei der Umsetzung der Kernprozesse menschenrechtlicher Sorgfalt im Unternehmen und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools wie Self-Checks: https://kompass.wirtschaft-entwicklung.de/
Das Deutsche Global Compact Netzwerk unterstützt Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt durch Prozesshilfen, Zugang zu Self-Assessment-Tools und Argumentationshilfen auf dem Portal www.globalcompact.de. So können beispielsweise Webinare zu den einzelnen Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt online abgerufen werden.
Zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) und zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Übersicht mit bestehenden Unterstützungsangeboten veröffentlicht. Es bietet auch eine Liste von Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz.
Die Business-Scouts for Development beraten im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit une Entwicklung Unternehmen zu Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Die EU-Richtlinie 224/1760über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) wurde am 24. Mai 2024 durch den Rat der Europäischen Union verabschiedet. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Juli 2024 trat die Richtlinie 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind nach Fristverlängerung durch das Omnibuspaket I verpflichtet, die Vorgaben binnen zwei Jahren bis Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen.
Bereits seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es ist zu erwarten, dass die europäische Richtlinie im Rahmen des bestehenden LkSG umgesetzt und das Gesetz in wesentlichen Aspekten ergänzen und erweiterrn wird.
Geltungsbereich und zeitlicher Anwendungsbeginn
Die Anwendung des CSDDD verfolgt einen stufenweisen Ansatz. Der Anwendungsbereich richtet sich nach Unternehmensgröße und globalem Nettoumsatz:
- Ab 26. Juli 2028: EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und mindestens 900 Mio. Euro Umsatz,
- Ab 26. Juli 2029: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem globalen Nettojahresumsatz über 450 Mio. Euro.
Auch außereuropäische Unternehmen können ab dem 26. Juli 2028 betroffen sein, sofern sie mehr als 900 Mio. Euro Jahresumsatz im EU-Binnenmarkt erwirtschaften. Für reine Holdinggesellschaften, die keine operativen Management-, Betriebs- oder Finanzentscheidungen treffen, sieht die CSDDD unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vor.
Entgegen früheren Annahmen wird die CSDDD im Vergleich zum deutschen Lieferkettengesetz, das unabhängig vom Umsatz für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten gilt, voraussichtlich einen kleineren Unternehmenskreis betreffen.
Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette
Sowohl LkSG als auch CSDDD verpflichten Unternehmen zur Einführung wirksamer Kontrollmechanismen, um die Einhaltung unternehmerischer Sorgfaltsplichten sicherzustellen. Die Regelungen der europäischen Richtlinie gehen hierbei deutlich über die Vorschriften des LkSG hinaus. Sie sieht folgende Maßnahmen vor, welche von betroffenen Unternehmen umzusetzen sind:
- Verankerung der Sorgfaltspflichten in Unternehmenspolitik und Managementsystemen (insbesondere Risikomanagement)
- Identifizierung, Bewertung und Priorisierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken
- Verhinderung, Beendigung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
- Schaffung von Abhilfemaßnahmen
- Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Einbeziehung von Betroffenen und anderen Stakeholdern
- Einrichtung eines Melde- und Beschwerdeverfahrens
- Berichterstattung und öffentliche Kommunikation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Neben der vorgelagerten Lieferkette („upstream“) umfasst der Richtlinienvorschlag auch nachgelagerte Aktivitäten („downstream“), wie Transport, Lagerung und Vertrieb – allerdings nur in Bezug auf direkte Geschäftspartner. Die vorgelagerte Aktivitätenkette umfasst weiterhin auch indirekte Geschäftspartner. Sofern umwelt- und/oder menschenrechtliche Verstöße durch einen Zulieferer nicht verhindert oder beendet werden, droht als letztes Mittel die Beendigung der Geschäftsbeziehung, wie auch im deutschen Lieferkettengesetz vorgesehen.
Klimabezogene Pflichten und Übergangspläne
Ein Novum der CSDDD ist die verbindliche Verankerung klimapolitischer Ziele. Unternehmen müssen einen Klimaübergangsplan entwickeln und umsetzen, der darlegt, wie Geschäftsmodell und Unternehmensstrategie mit dem 1,5‑Grad‑Ziel des Pariser Abkommens in Einklang gebracht werden sollen. Wurde der Klimawandel als wesentliches Risiko oder wesentliche Auswirkung der Geschäftstätigkeit identifiziert, sind zudem konkrete Emissionsreduktionsziele zu definieren.
Geschützte Rechtsgüter
Die Liste der geschützten Rechtsgüter der CSDDD gestaltet sich weitaus umfangreicher als die des LkSG und schließt neben internationalen Menschenrechtsstandards auch eine deutlich ausgeweitete Umweltperspektive ein. Die EU-Richtlinie bezieht messbare Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- und Luftverschmutzung, übermäßigen Wasserverbrauch und andere tiefgreifende Auswirkungen auf natürliche Ressourcen ein. Demgegenüber konzentriert sich das LkSG bislang vorrangig auf menschenrechtliche Belange und erfasst ökologische Aspekte nur in begrenztem Umfang.
Berichtspflichten
Für Unternehmen, die bereits den Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) unterliegen, entfällt eine gesonderte Berichtspflicht nach der CSDDD. Das bedeutet, die Berichtspflicht nach der CSDDD wird mit der Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichtes nach den Vorgaben des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfüllt.
Alle anderen betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Jahresabschluss einen Bericht zu ihren Aktivitäten zu veröffentlichen, ergänzt durch eine Stellungnahme auf der eigenen Unternehmenswebsite.
Sanktionen und Haftung
Die CSDDD sieht gegenüber dem LkSG deutlich verschärfte Durchsetzungsmechanismen vor:
- Zivilrechtliche Haftung bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegenüber betroffenen Privatpersonen mit Eintritt eines Schadens,
- Klagebefugnis für Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und eine
- Verjährungsfrist nicht kürzer als fünf Jahre.
- Zudem die ausschließliche Anwendung nationalen Rechts durch Gerichte in der EU, unabhängig vom Ort des Schadenseintritts.
Unternehmen, welche in den Geltungsbereich der CSDDD fallen, müssen demnach neben Geldstrafen durch Aufsichtsbehörden unter Umständen auch mit Ansprüchen von Betroffenen rechnen.
Zur Ahndung von Verstößen gegen das nationale Umsetzungsrecht der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Geldbußen sollen sich am weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens orientieren und können bis zu fünf Prozent desselben betragen. Zur Durchsetzung sind die Mitgliedsstaaten verfplichtet, nationale Aufsichtsbehörden einzurichten.
Demgegenüber kennt das LkSG keine gesonderte zivilrechtliche Haftung. Allerdings können Verstöße mit Bußgeldern belegt werden, die sich – je nach Unternehmensgröße – auf bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes belaufen können. Auch ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre ist möglich.
Unterstützung und Handlungsempfehlung
Unternehmen wird empfohlen, sich frühzeitig mit den Anforderungen der CSDDD auseinanderzusetzen. Die Implementierung geeigneter Sorgfaltspflichtprozesse benötigt Zeit, interne Ressourcen sowie unternehmensspezifische Risikoanalysen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die als Zulieferer tätig sind, sollten klären, inwieweit sie indirekt von der Pflichtenweitergabe betroffen sein könnten.
▶️ YouTube-Videos EU-Sorgfaltspflichten für globale Lieferketten
Chancen und Risiken für Unternehmen
Deutsche Version English version
Das Lieferkettengesetz hat große Auswirkungen auf Unternehmen. Die damit verbundene Bürokratie muss praxistauglich sein und Unternehmen nicht überfordern. Daher ist der direkte Dialog von Unternehmen mit Politik und Gesetzgebern vor Verabschiedung des Gesetzes immens wichtig. Gemeinsam mit den IHK-Dachverbänden auf Bundes- und Landesebene (DIHK und HIHK) gibt es zahlreiche Gespräche mit EU-Abgeordneten und Mitgestaltern des Gesetzes, bei denen die IHK Offenbach sehr aktiv engagiert ist.
Wie diese Interessensvertretung live aussieht, können sie in der Video-Aufzeichnung (deutsch) der Diskussionsveranstaltung vom 23.03.22 zum Thema EU-Sorgfaltspflichten für globale Lieferketten in Brüssel sehen. Grußwort hatte unsere Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller, mit diskutiert hat IHK-Expertenratsvorsitzenden und Geschäftsführer der MATO GmbH & Co. KG aus Mühlheim am Main Hans-Christian Richter.
EU due diligence for global supply chains
Risks and opportunities for companies
The Supply Chain Act has a major impact on companies. The resulting bureaucracy must be practicable and not overwhelm companies. Therefore, the direct dialogue between companies and political legislators is very important. Together with the IHK umbrella organisations at federal and state level (DIHK and HIHK), numerous discussions with MEPs and co-creators of the law take place. IHK Offenbach has a very active role in these dialogues.
What this looks like live can be seen in the video recording of the discussion event on 23.03.22 on EU due diligence for global supply chains in Brussels. Our President Kirsten Schoder-Steinmüller gave a welcoming speech, while Hans-Christian Richter, Chairman of the Chamber of Industry and Commerce Expert Council and Managing Director of MATO GmbH & Co. KG from Mühlheim am Main, represented SMU companies in the discussion.
Hotline: Wir sind für Sie da!
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