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Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten


EU-Konsultation zu Leitlinien zur Umsetzung der EU-Verordnung zu Produkten aus Zwangsarbeit

Die Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten und gilt ab dem 14. Dezember 2027. Sie verbietet das Inverkehrbringen und Bereitstellen von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt, sowie die Ausfuhr solcher Produkte aus der EU.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, bis zum 14. Juni 2026 Leitlinien zu veröffentlichen. Diese sollen zuständigen Behörden (inkl. Zoll- und Marktüberwachungsbehörden), Wirtschaftsakteuren sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und weiteren Stakeholdern einen klaren Rahmen für die praktische Umsetzung bieten.

Inhaltliche Schwerpunkte der Konsultation

Die Kommission bittet insbesondere um Rückmeldungen zu folgenden Fragen:

  • Was sind die wichtigsten Arten von Nachweisen, die von der Kommission und den zuständigen Behörden während des Untersuchungsverfahrens berücksichtigt werden sollten?
  • Was sind die wichtigsten Arten von Unterlagen, die Wirtschaftsakteure während der Voruntersuchung vorlegen könnten2?
  • Welche Arten von Unterlagen und Nachweisen sollten Interessenträger bei der Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Fälle von Zwangsarbeit vorlegen?
  • Welche bewährten Verfahren gibt es für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit (einschließlich der Ermittlung, Bewertung und Verhinderung der Risiken von Zwangsarbeit sowie der Beendigung von Zwangsarbeit) in allen Produktgruppen oder Wirtschaftszweigen?
  • Welche bewährten Verfahren können angewendet werden, um Zwangsarbeit und den durch einen Wirtschaftsakteur verursachten Schaden zu beseitigen?
  • Welche ergänzenden Ressourcen (z. B. häufig gestellte Fragen) wären neben den Leitlinien hilfreich, um die Verordnung zu verstehen und einzuhalten?
  • Welche Art von Schulung oder Unterstützung beim Kapazitätsaufbau wäre am nützlichsten, um Wirtschaftsakteure bei der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen?

Wenn Sie Einschätzungen, Erfahrungen und Vorschläge dazu haben, übermitteln Sie uns diese gerne bis zum 3. März 2026.