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Steueränderungsgesetz bringt Erleichterungen für die Gastronomie


Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt und damit den Weg für zahlreiche steuerliche Neuregelungen ab dem Jahr 2026 freigemacht. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens treten die Änderungen planmäßig zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Im Mittelpunkt steht insbesondere die dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen.

Steuersätze ab 1. Januar 2026

Ab dem Jahreswechsel gelten folgende Steuersätze:

  • Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen:
    7 %
  • Getränke: weiterhin 19 %

Entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang.


Hinweise für die Praxis

1. Kassen- und Warenwirtschaftssysteme

Kassen- und Warenwirtschaftssysteme müssen zum Jahreswechsel aktualisiert werden, insbesondere zur klaren Trennung von Speisen und Getränken. Ebenso sind die Preisangaben und Speisekarten zum Stichtag zu aktualisieren. Dies betrifft auch Online-Angebote, digitale Speisekarten (über QR-Codes) sowie Plattformen für Liefer- oder Abholservices.

2. Sonderfall Silvesternacht

Für die Silvesternacht gilt vereinfacht, dass für die gesamte Nacht, also auch nach Mitternacht, noch der im Jahr 2025 gültige Steuersatz angewendet werden kann. Dadurch lässt sich eine Umstellung des Steuersatzes genau um Mitternacht im laufenden Betrieb vermeiden. Auch wenn dies für die Gastronomie wirtschaftlich keinen Vorteil bringt, ist die Regelung aus praktischer Sicht hilfreich, da Kassensysteme während des laufenden Geschäftsbetriebs kaum umgestellt werden können.

3. Lieferung und Take-away

Werden Speisen ohne zusätzliche Dienstleistungen geliefert oder als Take-away verkauft, gilt dies steuerlich als Lieferung und nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung. Deshalb wird für diese Speisen derselbe Mehrwertsteuersatz angewendet wie beim Einkauf. Bei Lebensmitteln ist das in der Regel der ermäßigte Satz von 7 %, in Ausnahmefällen (z. B. bei bestimmten Meeresfrüchten) jedoch der reguläre Satz von 19 %. Für Getränke gilt grundsätzlich der Steuersatz von 19 %, sowohl im Restaurant als auch bei Lieferung oder Take-away. Eine Ausnahme bilden jedoch Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil: Sie werden bei Lieferung oder Take-away mit 7 % besteuert, sofern sie keinen Alkohol enthalten. Beim Verzehr vor Ort gilt für diese Getränke ebenfalls der reguläre Steuersatz von
19 %.

3. Gutscheine & Anzahlungen

Einzweckgutscheine, die bereits im Jahr 2025 mit 19 % Mehrwertsteuer verkauft wurden, werden bei der Einlösung im Jahr 2026 mit dem dann geltenden Steuersatz von 7 % eingelöst. Eine nachträgliche Korrektur der bereits abgeführten Umsatzsteuer erfolgt nicht. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Umsatzsteuer erst zum Zeitpunkt der Einlösung. Erfolgt die Einlösung ab 2026, unterliegen Speisen daher dem dann geltenden Mehrwertsteuersatz von
7 %.

Wird eine Anzahlung vor dem 31. Dezember 2025 für eine erst danach erbrachte Leistung vereinnahmt, muss die Rechnung hinsichtlich Steuersatz und Steuerbetrag korrigiert werden. Entscheidend für den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz ist allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht der Vertrags- oder Zahlungszeitpunkt.


Weitere gesetzliche Änderungen im Überblick

Neben der Umsatzsteuer enthält das Steueränderungsgesetz weitere relevante Regelungen (Auszug):

  • Entlastung für Pendler: Die Entfernungspauschale steigt ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent (bisher erst ab dem 21. Kilometer). Die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen wird entfristet.
  • Elektronische Bekanntgabe im Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Ab dem 1. Januar 2026 soll auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über die Nichtweiterleitung eines Antrags durch das Bundeszentralamt für Steuern die elektronische Bekanntgabe ohne Zustimmung des Unternehmens gelten.
  • Zentrale Zollabwicklung: Das Umsatzsteuergesetz wird um eine neue Sonderregelung zur Nutzung der zentralen Zollabwicklung (CCI) ergänzt (im neuen § 21b UStG). Darüber hinaus werden die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen, um die zentrale Zollabwicklung auch im Hinblick auf die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer umzusetzen.
  • Ehrenamt und Gemeinnützigkeit: Zur Stärkung der Vereinslandschaft und dem ehrenamtlichen Engagement werden weitere Änderungen beschlossen, unter anderem steigt die Übungsleiterpauschale auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 €.

Weitere Informationen

» Merkblatt zur reduzierten Mehrwertsteuer

» Hinweise vom Bundesfinanzministerium